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   KG, 10.07.2019 - 26 U 189/17   

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https://dejure.org/2019,26463
KG, 10.07.2019 - 26 U 189/17 (https://dejure.org/2019,26463)
KG, Entscheidung vom 10.07.2019 - 26 U 189/17 (https://dejure.org/2019,26463)
KG, Entscheidung vom 10. Juli 2019 - 26 U 189/17 (https://dejure.org/2019,26463)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • KG, 10.04.2019 - 26 U 49/18

    Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensvertrag

    Auszug aus KG, 10.07.2019 - 26 U 189/17
    Letzteres ergibt sich aus folgenden Überlegungen (vgl. hierzu schon Senat , Urt. v. 10.4.2019, 26 U 49/18; Senat , Urt. v. 13.2.2019, 26 U 188/17, Rdnr. 2 ff. zit. nach Juris):.

    Dieser Zeitraum liegt deutlich über der Zeitspanne von 10 Jahren, bei der der Senat regelmäßig von einer Verwirkung ausgeht (vgl. Senat , Urt. v. 10.4.2019, 26 U 49/18; Senat , Urt. v. 13.2.2019, 26 U 188/17, Rdnr. 23 zit. nach Juris; Senat , Beschl, v. 17.11.2017, 26 U 88/17, Rdnr. 2 ff. zit. nach Juris).

    - Ferner hat der Kläger - sähe man den streitgegenständlichen Darlehensvertrag und den zweiten Darlehensvertrag unter dem Blickwinkel des Verwirkungseinwandes als Einheit an - trotz der stets bestehenden Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung nach Ablauf von 10 Jahren gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 1. Hs. BGB diesen einheitlichen Darlehensvertrag nicht ordentlich gekündigt, bevor er den Widerruf erklärte, und damit zugleich zweieinhalb Jahre lang zum Ausdruck gebracht, dass er mit dem Darlehensvertrag auch unabhängig von der Widerruflichkeit seiner ursprünglichen Vertragserklärung im Prinzip weiterhin einverstanden ist (vgl. Senat , Urt. v. 10.4.2019, 26 U 49/18).

  • KG, 13.02.2019 - 26 U 188/17

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Verwirkung des Widerrufsrechts

    Auszug aus KG, 10.07.2019 - 26 U 189/17
    Letzteres ergibt sich aus folgenden Überlegungen (vgl. hierzu schon Senat , Urt. v. 10.4.2019, 26 U 49/18; Senat , Urt. v. 13.2.2019, 26 U 188/17, Rdnr. 2 ff. zit. nach Juris):.

    Dieser Zeitraum liegt deutlich über der Zeitspanne von 10 Jahren, bei der der Senat regelmäßig von einer Verwirkung ausgeht (vgl. Senat , Urt. v. 10.4.2019, 26 U 49/18; Senat , Urt. v. 13.2.2019, 26 U 188/17, Rdnr. 23 zit. nach Juris; Senat , Beschl, v. 17.11.2017, 26 U 88/17, Rdnr. 2 ff. zit. nach Juris).

  • BGH, 23.01.2018 - XI ZR 298/17

    Voraussetzungen der Verwirkung des Widerrufsrechts bei einem

    Auszug aus KG, 10.07.2019 - 26 U 189/17
    Zu den Rechtsgrundsätzen, die bei der Prüfung der Verwirkung in Darlehenswiderrufssachen anzuwenden sind, hat der Bundesgerichtshofes ausgeführt ( BGH , Beschl. v. 23.01.2018, XI ZR 298/17, Rdnr. 8 ff. zit. nach Juris; inhaltlich bestätigt in BGH , Urt. v. 16.10.2018, XI ZR 69/18, Rdnr. 12 ff. zit. nach Juris):.

    - Der Zeitraum zwischen der Beendigung des Darlehensvertrages und dem Widerruf, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Berücksichtigung bei der Prüfung des Umstandsmomentes zu finden hat ( BGH , Beschl. v. 23.1.2018, XI ZR 298/17, Rdnr. 14 zit. nach Juris), betrug vorliegend erhebliche 2 Jahre und gut 10 Monate (vom 2.8.2013 bis 17.6.2016).

  • BGH, 16.10.2018 - XI ZR 69/18

    Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen

    Auszug aus KG, 10.07.2019 - 26 U 189/17
    Zu den Rechtsgrundsätzen, die bei der Prüfung der Verwirkung in Darlehenswiderrufssachen anzuwenden sind, hat der Bundesgerichtshofes ausgeführt ( BGH , Beschl. v. 23.01.2018, XI ZR 298/17, Rdnr. 8 ff. zit. nach Juris; inhaltlich bestätigt in BGH , Urt. v. 16.10.2018, XI ZR 69/18, Rdnr. 12 ff. zit. nach Juris):.
  • BGH, 18.09.2012 - VI ZR 51/12

    Berufungsverfahren: Voraussetzungen eines Berufungsurteils ohne Tatbestand und

    Auszug aus KG, 10.07.2019 - 26 U 189/17
    Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 2, 543 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen, nachdem der Senat die Revision nicht zugelassen hat und der Wert der mit einer etwaigen Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 EUR nicht übersteigt (vgl. BGH , Beschl. v. 18.09.2012, VI ZR 51/12, Rdnr. 2 a.E.).
  • OLG Bremen, 28.05.2018 - 1 U 8/18

    Verwirkung des Widerrufsrechts beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

    Auszug aus KG, 10.07.2019 - 26 U 189/17
    Dieser Zeitraum liegt sehr nahe an dem Zeitraum von 3 Jahren, nach dem gemäß § 195 BGB zivilrechtliche Ansprüche regelmäßig verjähren, und spricht daher ebenfalls für eine Bejahung des Umstandsmomentes (vgl. OLG Hamburg , Beschl. v. 28.5.2018, 1 U 8/18, Rdnr. 33 zit. nach Juris, wonach schon ein Zeitraum von 1 Jahr und gut 6 Monaten für die Bejahung des Umstandsmomentes spricht; in dieselbe Richtung OLG Karlsruhe , Urt. v. 19.01.2018, 14 U 47/17, Rdnr. 18 zit. nach Juris, wonach ein Zeitraum von 1 Jahr und 3 Monaten für die Bejahung des Umstandsmomentes spricht).
  • BGH, 27.06.1957 - II ZR 15/56

    Rechtsnatur der Verwirkung

    Auszug aus KG, 10.07.2019 - 26 U 189/17
    Damit ist nach der Grundsatzentscheidung des II. Zivilsenats vom 27. Juni 1957 (II ZR 15/56, BGHZ 25, 47, 52), die Bezugspunkt der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist, gemeint, dass sich der Verpflichtete mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat, der Berechtigte werde das ihm zustehende Recht nicht mehr geltend machen.
  • OLG Karlsruhe, 19.01.2018 - 14 U 47/17

    Verbraucherdarlehensvertrag - Abgrenzung echter von unechter

    Auszug aus KG, 10.07.2019 - 26 U 189/17
    Dieser Zeitraum liegt sehr nahe an dem Zeitraum von 3 Jahren, nach dem gemäß § 195 BGB zivilrechtliche Ansprüche regelmäßig verjähren, und spricht daher ebenfalls für eine Bejahung des Umstandsmomentes (vgl. OLG Hamburg , Beschl. v. 28.5.2018, 1 U 8/18, Rdnr. 33 zit. nach Juris, wonach schon ein Zeitraum von 1 Jahr und gut 6 Monaten für die Bejahung des Umstandsmomentes spricht; in dieselbe Richtung OLG Karlsruhe , Urt. v. 19.01.2018, 14 U 47/17, Rdnr. 18 zit. nach Juris, wonach ein Zeitraum von 1 Jahr und 3 Monaten für die Bejahung des Umstandsmomentes spricht).
  • KG, 17.11.2017 - 26 U 88/17

    Widerruf eines Darlehensvertrags: Rechtsmissbräuchliche Ausübung des

    Auszug aus KG, 10.07.2019 - 26 U 189/17
    Dieser Zeitraum liegt deutlich über der Zeitspanne von 10 Jahren, bei der der Senat regelmäßig von einer Verwirkung ausgeht (vgl. Senat , Urt. v. 10.4.2019, 26 U 49/18; Senat , Urt. v. 13.2.2019, 26 U 188/17, Rdnr. 23 zit. nach Juris; Senat , Beschl, v. 17.11.2017, 26 U 88/17, Rdnr. 2 ff. zit. nach Juris).
  • OLG Bremen, 08.09.2020 - 1 U 56/20

    Umstandsmoment im Rahmen der Verwirkung des Widerrufsrechts

    Gegen die Annahme des Umstandsmoments spricht es dagegen nach der Rechtsprechung des Senats, wenn das Darlehensverhältnis zwischen den Vertragsparteien auch nach der Beendigung des konkreten streitgegenständlichen Darlehensvertrags fortgesetzt wurde (siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 28.05.2018 - 1 U 8/18, juris Rn. 32, WM 2018, 1453; differenzierend KG Berlin, Urteil vom 10.07.2019 - 26 U 189/17, juris Rn. 28 für den Fall, dass erst nachträglich die Darlehensgeberin des abgelösten Darlehens in den Konzernverband der Darlehensgeberin des nach dieser Darlehensablösung geschlossenen zweiten Darlehens gelangte), da in einem solchen Fall der Darlehensgeber das Darlehensverhältnis insgesamt noch nicht als abgewickelt und beendet ansehen durfte.
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